Eine Besonderheit bestand für Behörden in der Möglichkeit, eine Nachgebühr nicht zu entrichten, aber gleichwohl den Inhalt einer Postsendung zu entnehmen.
Die Nachgebühr war vom Absender zu entrichten.
Rechtsgrundlage dieser Möglichkeit ergab sich aus der Postordnung vom 30. Januar 1929:
§ 51 V Zahlung der Gebühren
„………Reichs- oder Staatsbehörden können nach der Annahme und dem Öffnen einer Sendung die darauf haftenden Gebühren vom Absender durch die Postanstalt einziehen lassen; dazu bedarf es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen genügt die Rückgabe der Umschläge.“


(326)Fernbrief Inland, portorichtig freigemacht mit 24 Pfennig für Brief Inland bis 20 g - Gelaufen von Reinheim(Odenwald) nach Wiesbaden und nachgesandt nach Biebrich - Absender in Groß Bieberau - Aufgabestempel "Reinheim (Odenw) b 7.8.48" - Vermutlich wurden die 20 Gramm Gewicht überschritten und folglich 36 Pfennig (24 x 1,5) Nachgebühr berechnet - Privater Nebenstempel "Inhalt entnommen / Nachgebühr zahlt der Absender. / Hessisches / Statistisches Landesamt" auf Vorder- und Rückseite
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