51-5-Promotionsgebühr nur in DM

Eine Zehnfachfrankatur erzählt Währungsgeschichte 

 

 

Auf der Rückseite der vorgestellten Postkarte beschreibt ein Student den vergeblichen Versuch, seine Promotionsgebühren kurz vor der Währungsreform noch in Reichsmark zu begleichen.

 

 

Abb. 1,2: Vorder- und Rückseite der Postkarte – Aufgabestempel „MÜNCHEN 38 23.6.48. --9“

 

Zumindest konnte die Postkarte noch mit Marken der II. Kontrollratsausgabe freigemacht werden. Dass sie hierbei mit 5 alten Pfennig überfrankiert wurde, dürfte nicht besonders geschmerzt haben, da Zehnfachfrankaturen in der Bizone so letztmalig am 23.6.48 aus der ersten Briefkastenleerung möglich waren.

Der Personenkreis der Studierenden war naturgemäß von der Ablösung der RM durch die neue DM besonders stark betroffen.

„… 50 bis 60 Prozent der Hamburger Studenten haben bis zur Währungsreform ihr Studium durch Geldzuwendungen von Eltern und Verwandten bestritten. Die Geldquellen versiegen. Die Ersparnisse reichen nicht. …Rund 2000 Studierende werden in Hamburg für unabsehbare Zeit ohne Einkünfte sein. …“[1]

Warum aber wollte die Universitätskasse die Promotionsgebühr nicht mehr in der alten RM-Währung annehmen?

Die Beantwortung diese Frage dürfte sich aus dem Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz, Gesetz Nr.63) vom 20. Juni 1948 und hierzu ergänzend der Verordnung Nr. 3 zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Versicherungsverordnung; 3. Durchführungs-VO zum Gesetz Nr. 63) vom 27. Juni 1948 ergeben.

Hiernach mussten bzw. konnten die Altgeldguthaben (RM) der Universität nicht zur Umwandlung in DM gemeldet werden und erloschen als Altgeldguthaben der Gruppe III.

 

Gesetz Nr. 63, § 1. Begriffsbestimmungen. (1) Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 c) Altgeldguthaben, Gruppe III: Die Altgeldguthaben folgender Personen und   Vereinigungen:

aa) der Kassen von Gebietskörperschaften und ihrer Behörden (Kassen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Kassen der zonalen Stellen, Kassen der Behörden und Einrichtungen der Länder, Regierungsbezirke, Kreise, Städte, Gemeinden usw. unter Einschluß von Eigenbetrieben der öffentlichen Hand ohne eigene Rechtspersönlichkeit)

bb) der Bahn- und Postverwaltungen …

 

Gesetz Nr. 63, § 2. Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben

 

… (3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung …

 

Gesetz Nr. 63, Dritter Abschnitt Altgeldguthaben, Gruppe III

 

§ 9. Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, begründen die nichtmeldepflichtigen Altgeldguthaben keinen Anspruch auf Umwandlung in Neugeldguthaben. Diese Altgeldguthaben erlöschen.

 

Wie aber sollten die in der Altgeldguthabengruppe III einzuordnenden Behörden ihre Aufgaben nach der Währungsreform weiterhin erfüllen?

 

Sie wurden, das sah Gesetz Nr. 61 (Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens, Währungsgesetz) vor, mit neuem Geld ausgestattet.

 

Gesetz Nr. 61, Fünfter Abschnitt, Erstausstattung der öffentlichen Hand und der Wirtschaft mit neuem Geld

 

§ 15. Die Landeszentralbanken sind verpflichtet, die Länder und diese zugleich für die zu ihrem Bereich gehörenden anderen Gebietskörperschaften mit Beträgen in Deutscher Mark in Höhe von einem Sechstel der Isteinnnahmen der Länder und der anderen vorstehend bezeichneten Körperschaften und Verwaltungen in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 auszustatten.

 

Es dürfte also seitens der Universität keinerlei Interesse bestanden haben, nach dem 31. März 1948 bis zum 20. Juni 1948 Einnahmen in Reichsmark zu erzielen.

 

Ab dem 21. Juni 1948 war mit der neuen, nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehenden, Währung zu haushalten.

 

Öffentliche Guthaben erlöschen… Die staatlichen Organe werden also viel härter betroffen, als die Privatorganisationen und Einzelpersonen; die staatlichen Organe verlieren unter dem Zwang, den Geldumlauf niedrig zu halten, alle ihre Bestände an Altgeld. Abgesehen von einer einmaligen und begrenzten Ausstattung mit neuem Geld müssen sie mit ihren Einnahmen in neuer deutscher Mark von vorne anfangen. Das Gesetz über die Währungsreform legt weiter fest, daß die Ausgaben aller öffentlichen Organe durch laufende Einnahmen gedeckt sein müssen. Die Beschaffung von Mitteln auf dem Kreditwege ist nur im Vorgriff auf künftige Einnahmen zulässig. Die jeweilige Militärregierung behält sich vor, in öffentliche Haushaltsangelegenheiten einzugreifen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Grundsätze gefährdet ist. …“[2]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Aus: „Studenten geben SOS“, Der Spiegel, 2. Jahrgang, Nr. 28 vom 10. Juli 1948, Seite 21

[2] EXTRA – AUSGABE der Fränkischen Landeszeitung, Seite 1, Ansbach 26. Juni 1948

 

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