51-1-Frei durch Ablösung

Portopflichtige Belege ohne Marken in der Zeit des Alliierten Kontrollrates

- Frei durch Ablösung (Reich) in Bayern -

 

Die Möglichkeit, portopflichtige Belege ohne das Verkleben von Postwertzeichen über Portoablösung freizumachen, bestand schon seit 1869/70.[1]

In der gesamten amerikanischen Zone wurde die Möglichkeit die Postgebühren mittels Ablösungsverfahren zu verrechnen, zum 1.7.1946 abgeschafft. Dem widersprach Bayern und beantragte am 2.7.1946 auf der 10. Tagung des Länderrates für die US-Zone in Stuttgart eine Beibehaltung des Portoablösungsverfahrens für portopflichtige Dienstsachen. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Somit bestand in der US-Zone für Bayern weiterhin die Möglichkeit über „Ablösung Frei“ zu verrechnen. In den anderen Teilen der amerikanischen Zone wurde, wie auch in den anderen Zonen, aber mit Marken frankiert.

Es ist zu beachten, dass grundsätzlich Portopflicht bestand und lediglich per Vertrag eine pauschale Abgeltung der postalischen Leistungen erfolgte.

Die aufgegebenen Belege mussten nicht einzeln mit Postwertzeichen freigemacht werden.

Allerdings war es erforderlich, durch einen Vermerk auf dem Poststück auf diese Art der Portoentrichtung hinzuweisen. Diese Ablösungsvermerke wurden durch Stempel aufgebracht, oder warenbereits auf dem Poststück vorgedruckt.

 



[1] Grallert, Wolfram, Lexikon der Philatelie, Seite 293, Phil Creativ Verlag, Schwalmtal

 

Abb. 1: Briefvorderseite mit vorgedrucktem Vermerk „Frei durch Ablösung“ – Aufgabestempel „(13 b) München 22 aa 01.7.48-12“

 

 

Abb. 2: Faltbrief (Vorderseite) der „Landpolizei Ober- und Mittelfranken Bezirksinspektion Eichstätt  - „Handstempel „Frei durch Ablösung Reich“ – Aufgabestempel „Eichstätt (Bay) b 21.6.48.18-19“

 

Der in Abb. 2 gezeigte Faltbrief trägt zusätzlich einen nichtamtlichen Stempel „Urgent“ [ urgent = eilig, dringend – der Autor]. Dieser Hinweis steht keineswegs im Zusammenhang mit einer Eilzustellung.

„[… Die Postzensur ist lästig und immer mit Zeitverlust verbunden und daher auch bei Behörden unbeliebt. Dienstschreiben der Post waren von der Zensur ausgenommen. Eine weitere Möglichkeit der schnelleren Beförderung wird den Postämtern der OPD am 14.6.1946 bekanntgegeben: „Behördensendungen. Die von den Bayerischen Behörden ausgehenden und an Bayerische Behörden gerichteten Dienstsendungen können vom Absender mit dem Vermerk Urgend (dringend) versehen werden. Dieser Dringlichkeitsvermerk bezieht sich weder auf die Beförderung noch auf die Zustellung der Sendungen; er soll vielmehr lediglich ein ungehindertes Durchlaufen der Sendungen durch die Zensur bewirken. Eine Zustellgebühr (Eilgebühr) ist nicht zu erheben. …]“[1]

Die Dringlichkeit der Beförderung war sicherlich gegeben, denn die Entschärfungsstelle war für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständig.

 

Nachfolgend zeige ich noch 2 Belege des Amtsgerichtes München aus Mai bzw. November 1947.

 

Abb. 3: Vorderseite einer nicht zugestellten Karte mit Aufgabestempel „(13 b) München 9 .8.5.47.-10“

 

 

[1] Riemer, Karl-Heinz, Die Postzensur der Alliierten im besetzten Deutschland nach dem II. Weltkrieg, Neue Schriftenreihe der Poststempelgilde e.V., Heft 73, Soest 2001

 

Abb. 4: Vorderseite einer nicht zugestellten Karte mit Aufgabestempel „(13 b) München 9 28.11.47.-13“

 

Rückseitig wurde in beiden Fällen eine Ladung zur Vernehmung angeordnet.

Auffallend ist, dass „Frei durch Ablösung Reich“ in „Frei durch Ablösung“ geändert wurde und auf der Karte aus November 1947 zusätzlich „Urgent“ vorhanden ist, obwohl der Empfänger keine Bayerische Behörde, sondern eine Privatperson war.

Der Gebrauch des Wortes „Reich“ war nicht verboten, schließlich wurden ja auch Begriffe, wie Reichsmark, -bank, - bahn u.s.w., weiterverwendet.

Auch der Begriff „Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937“ wurde weiterverwandt und hatte, sicherlich auch juristisch zwingend, Eingang in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regularien.

Gleichwohl wurde aber bei vielen Poststücken das Wort Reich unkenntlich gemacht, bei Neuauflagen „Frei durch Ablösung Reich“ durch „Frei durch Ablösung“ ersetzt, bzw. neu angefertigte nichtamtliche Stempel „Frei durch Ablösung“ verwendet.

 

Abb. 5: Nicht zugestellter Brief (Vorderseite) mit Aufgabestempel „München 9 k 29.10.45-12“ – Vorgedruckter Vermerk „Frei durch Ablösung Reich“ mit durchgestrichenem „Reich“ und geschwärzten NS-Symbolen in vorgedruckter Dienstsiegelabbildung

 

Selbstverständlich liegen auch ausreichend Belege von Behörden aus Bayern vor, die nicht über Ablösungsvertrag abgerechnet haben, sondern ihre Poststücke mit Postwertzeichen freigemacht haben.

 

Abb. 6: Briefvorderseite mit Aufgabestempel „Regensburg 1 2.7.48. 18-19“ – „Frei durch Ablösung Reich“ gestrichen – 24 Pfennig Fernbrief Inland bis 20 g

 

Abb. 7,8: Vorder- und Rückseite einer Zehnfachfrankatur – Entwertung mit Aufgabestempel „München 8 22.6.48 -10“ nur auf der Vorderseite

 

Die Möglichkeit, die Postgebühren durch Ablösungvertrag zu entrichten, endete durch Verfügung der Bundespost am 31.3.1953.

„Amtsbl. 26 Vf. 127 vom 17.03.1953

Das Postgebührenablösungsverfahren in Bayern endet am 31. März 1953. Vom 1. April an werden die bisher an dem Ablösungsverfahren teilnehmenden Behörden ihr Postsendungen in gewöhnlicher Weise freimachen.“[1]

 



[1] Steven, Werner, Postbuch für die Jahre 1945 – 1992, Seite 330, Braunschweig 1994

 


 


 

 

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