54-1-Versicherungen zur Zeit der Währungsreform in der Bizone –Die gesetzliche Rentenversicherung -

 Versicherungen zur Zeit der Währungsreform in der Bizone

 – Die gesetzliche Rentenversicherung -

 

Leben um zu überleben, so könnte man den täglichen Kampf der deutschen Bevölkerung nach dem Ende des Krieges beschreiben.





Abb. 1: Die Tagesration eines Normalverbrauchers in der britischen Besatzungszone (1948)

 

Am schwierigsten hatte es dabei aufgrund des vorhandenen Mangels an Wohnraum, Nahrung und sonstigem Bedarf des täglichen Lebens logischerweise der überwiegende Teil der Menschen als sozial schwächster Teil der Bevölkerung.

Wie waren aber die Versicherungssysteme und die damit zuständigen Behörden bzw. die privaten Versicherungsunternehmen organisiert, welche Aufgaben übernahmen sie und was war dabei aufgrund der Währungsreform 1948 zu beachten? 

Die nachfolgende Darstellung behandelt die gesetzliche Rentenversicherung. Sie kann nicht erschöpfend sein, sondern nur einen kleinen Teil anhand philatelistischer Belege versuchen thematisch abzubilden.

Nach Kriegsende waren die Gesetze zur sozialen Sicherheit weiter in Kraft und blieben im Wesentlichen bestehen.

Es sah zunächst ganz danach aus, als könne sich eine für alle Zonen geltende Umstellung auf eine Einheitsversicherung mit Zusammenfassung aller Sozialversicherungszweige und Wegfall einer Unterscheidung nach Arbeiter und Angestellten durchsetzen.

Mit der Zuspitzung des Ost-Westkonflikts und letztendlich mit dem Austritt der Sowjets aus dem Kontrollrat im März 1948 wurden diese Überlegungen hinfällig.

Grundsätzlich wurde die Absicherung durch die bestehenden gesetzlichen Sozialversicherungssysteme von den Westlichen Besatzungsmächten positiv beurteilt, auch wenn unterschiedlich Einfluss darauf genommen wurde. Im Detail unterschieden sich hierbei Amerikaner, Briten und Franzosen durch ergänzende Vorschriften bzw. Anordnungen.

„Da zu Beginn der Besetzung in Deutschland eine anerkannt hochstehende Sozialversicherung vorhanden war, konnte es sich für die Besatzungsmächte nicht um grundlegende Veränderungen handeln, sondern nur darum, das bestehende Niveau der Versicherung der neuen Wirtschaftslage anzupassen.“[1]

Die Weiterführung der Sozialversicherung über den Tag der Währungsreform hinaus wurde durch das Gesetz Nr. 63, Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) delegiert.

Vierter Abschnitt, Versicherung, § 23 [Artikel 23Sozialversicherung

[§ 62] Die Neuordnung der Sozialversicherung obliegt den deutschen gesetzgebenden Körperschaften. Bis zu einer solchen Neuordnung sind die Versicherungsleistungen zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu bewirken, wie sie bisher in Reichsmark zu bewirken waren; Beiträge zur Sozialversicherung hat ein Versicherter von dem Tag an, zu dem zum ersten Male für ihn Lohnsteuer in Deutscher Mark einbehalten wird, zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu leisten, wie bisher in Reichsmark. Die Landesregierungen können die Versicherungsleistungen und die Beiträge bis zum Erlaß der im Satz 1 vorgesehenen Gesetze anderweitig festsetzen.

Der § 23 regelte somit eindeutig, dass bestehende Ansprüche auf gesetzliche Sozialversicherungsleistungen 1:1 in der neuen Währung weiterzuzahlen waren.

Explizit nicht geregelt war jedoch die Höhe von bisher nicht gezahlten Leistungen, deren Anspruch vor der Währungsreform in RM endstanden, aber nicht mehr in RM gezahlt wurden.

„… Über die Umstellung bereits in RM fälliger, aber noch nicht in RM erfüllter Ansprüche sagt § 23 nichts. Die Bestimmung gibt aber auch keine Auskunft über die Behandlung von Ansprüchen, die zwar nach dem 20.6.1948 fällig wurden, sich aber ganz- oder teilweise (wie z. B. bei der Nachbewilligung von Renten) auf die Zeit vor dem 21.6.1948 beziehen …“[2]

Der folgende Faltbrief der LVA Rheinprovinz vom 25.6.1948 dokumentiert die Prüfung eines Anspruches auf Versicherungsleistung mit zu berücksichtigenden Daten (Tod des 1. Ehegatten und Wiederverheiratung) aus dem Zeitraum vor der Währungsreform.


[1] Aus „Einwirkungen der Besatzungsmächte auf die westdeutsche Wirtschaft“, Institut für Besatzungsfragen Tübingen, nur für den Dienstgebrauch, Stand 1. Mai 1949

[2] Reinbothe, Dr., Reinhard - Wetter, Alfons - Beyer, Dr., Heinz: „Die Währungsreform, Band II/2 -Umstellungsgesetz“, Fachverlag für Wirtschafts- und Steuerrecht, Schäffer & Co, Stuttgart 1949, Seiten 239/240


Der folgende Faltbrief der LVA Rheinprovinz vom 25.6.1948 dokumentiert die Prüfung eines Anspruches auf Versicherungsleistung mit zu berücksichtigenden Daten (Tod des 1. Ehegatten und Wiederverheiratung) aus dem Zeitraum vor der Währungsreform.



Abb. 2,3: Vorder- und Rückseite des Faltbriefes, als Drucksache freigemacht mit einer 37 I – 6 Pfennig Drucksache Inland bis 20 g

Es war zwischen einmaligen und regelmäßig wiederkehrenden Sozialversicherungsleistungen zu unterscheiden.

„Bei einmaligen Leistungen kommt es nach § 13 i. V. m. § 16 UG darauf an, ob der Anspruch vor dem 21.6. oder nach dem 20.6.1948 entstanden war, während die Fälligkeit ohne Bedeutung ist. … Bei der Witwenabfindung im Falle der Wiederverheiratung kommt es auf den Tag der Heirat …an. … 

… Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (Renten in der Rentenversicherung… kommt es darauf an, ob sie vor dem 21.6. (Umstellung 10:1) oder nach dem 20.6.48 fällig wurden, für die nach dem 20.6. fällig werdenden Beträge auf den Zurechnungszeitraum… vor dem 1.6.48…10:1 nach § 18 Abs. 2 UG , sonst 1:1) …“[3]

 

Auf diese Problematik möchte ich im Rahmen meines Beitrages nur hinweisen. Alles Weitere würde sicherlich dem Sinn und Zweck eines Philatelistischen Rundbriefes nicht entsprechen.

 

Die bisherigen Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherungsträger wurden überwiegend durch die Landesversicherungsanstalten (LVA`n) fortgeführt. Dies beinhaltete auch den Zuständigkeitsbereich der in Berlin ansässigen Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA). 

Einen Sonderstatus nahmen die eigenständigen Rentenversicherungsträger

  • Reichsknappschaft
  • Seekasse
  • Reichsbahnversicherungsanstalt

ein, auf die ich aber nicht näher eingehen möchte.

Sie wären sicherlich einer besonderen Betrachtung wert.


[3] Reinbothe, Dr., Reinhard - Wetter, Alfons - Beyer, Dr., Heinz: „Die Währungsreform, Band II/2, a.a.O., Seiten 240 und 241



Abb. 4, 5: Vorder- und Rückseite eines R-Briefes an den Leiter der Abteilung Angestelltenversicherung der LVA Rheinprovinz – Aufgabestempel „(22 a) Essen 15 a 10.5.48. –“ – Rückseitig AK-Stempel „Düsseldorf 1 r 11.5.48. 2-3“ – 24 Pfennig Fernbrief Inland bis 20 g und 60 Pfennig Einschreiben


Abb. 6: Vorderseite eines Briefes an die LVA Hessen - Portorichtige Zehnfachfrankatur für einen Fernbrief Inland bis 20 g – Aufgabestempel „Dieburg 22.6.48. 16-18“


Abb. 7: Vorderseite eines Briefes an die LVA Rheinprovinz – Portorichtig für einen Fernbrief Inland der 2. Gewichtsstufe 20 bis 250 g – Aufgabestempel vom ersten Tag der neuen Portperiode – Aufgabestempel „Rheydt h -1.9.48. – 14“

 

 

Die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben wurden, trotz der beschränkten Möglichkeiten, weitergeführt.


Abb. 8,9: Vorder- und Rückseite einer Drucksache der LVA Hamburg an einen Versicherten zwecks Vorstellung zu einer medizinischen Untersuchung – Portorichtige Zehnfachfrankatur – Rollstempel „Hamburg 1 g 21.6.48. 19-20“ – 6 Pfennig Drucksache Inland bis 20 g


Abb. 10, 11 : Vorder- und Rückseite (Ausschnitt) der Vertrauensärztlichen Dienststelle der LVA Rheinprovinz in Essen-Werden – Aufgabestempel „Essen-Stadtwald d 22.6.48 – 18“ – 24 Pfennig Fernbrief Inland bis 20 g


Abb. 12,13: Vorder- und Rückseite einer Postkarte der LVA Niederbayern-Oberpfalz um die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten im Rahmen einer vertrauensärztlichen Untersuchung festzustellen – Portorichtige Zehnfachfrankatur im Ortsverkehr Weiden– Aufgabestempel „(13a) Weiden (Oberpf.) s 22.6.48. 18“ – 10 Pfennig Postkarte im Ortsverkehr

 

Um Rentenansprüche festzustellen und zu bescheiden, musste der Versicherungsverlauf (Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. mit Rentenversicherung belegten Zeiten, Fehlzeiten etc.) geklärt werden. Dieser war bei den Rentenversicherungsanstalten auf Versicherungskarteikarten dokumentiert.

Nicht immer waren diese Unterlagen aufgrund der Kriegsgeschehen noch verfügbar, wie das folgende Beispiel belegt. 




Abb. 14 - 16: Ganzsache P 962 mit einer Anfrage zu Versicherungsunterlagen an die LVA Rheinprovinz mit verschiedenen Bearbeitungsvermerken, u.a. „verbrannt“ - Aufgabestempel „Münster (Westf) 2 z 14 6.48 -1-“ – 12 Pfennig Postkarte Inland



 

Das Ende der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte

 

Wie bereits ausgeführt, wurden die Aufgaben der RfA den LVA` n übertragen.

„Nach dem Kriegsende wurde die RfA stillgelegt und im Juli 1945 vom Berliner Magistrat unter Treuhandschaft gestellt. Ihre Aufgaben der Angestelltenversicherung wurden in den folgenden Jahren von den Trägern der Invalidenversicherung, den Landesversicherungsanstalten wahrgenommen. Das Vermögen der RfA wurde durch eine Treuhänderschaft verwaltet, die zunächst von einer alliierten Depotbank und später von deutschen Stellen geführt wurde. Mit der Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 7. August 1953 wurde die Treuhandschaft aufgelöst, das Vermögen liquidiert, und der größte Teil auf die BfA übertragen.“[4]


[4] https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsversicherungsanstalt_f%C3%BCr_Angestellte – Abruf am 15.11.2019



Abb. 17: Gebäude der Reichsversicherungsanstalt, damals noch am Wilhelmplatz, später dann in der Ruhrstraße 2 in Berlin-Wilmersdorf, um 1890, rechts die vordere linke Gebäudeseite des ehemaligen Reichsfinanzministeriums


Abb. 18, 19: Brief des Betriebsrates der RfA in der Zeit der Treuhandschaft – Gelaufen als Ortsbrief der 2. Gewichtsklasse innerhalb von Berlin - Aufgabestempel „(1) Berlin-Wilmersdorf 1 m 29.7.48 - 11“ – 32 Pfennig für Brief 20 bis 250 g im Ortsverkehr


Abb. 20, 21 : Vorder- und Rückseite eines R-Briefes aus Hannover (Britische Zone) an die Treuhandverwaltung der RfA in Berlin-Wilmersdorf (Britischer Sektor)– Aufgabestempel „Hannover 1 -8.10.47. – 17“ – Rückseitig AK-Stempel „(1) Berlin-Wilmersdorf 1 w 12.10.47 8--„  – 24 Pfennig Fernbrief Inland bis 20 g und 60 Pfennig Einschreiben











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