63-1-Wertbrief der 2. Gewichtsstufe mit Überdruckmarken der I. und II. Kontrollratsausgabe

Wertbrief über 3.000 D-Mark der 2. Gewichtsstufe mit Überdruckmarken der I. und II. Kontrollratsausgabe einschließlich einer 66 mit Doppelaufdruck Band

 

Nachfolgend möchte ich den folgenden Beleg vorstellen:




Abb. 1,2: Vorderseite mit handschriftlicher Gewichtsangabe (31 g) Aufgabestempel „Hannover 13 19.7.48-18“ - Versiegelte Rückseite mit Ankunftsstempel „Ehlen über Kassel 20.7. 48-9“ und Prüfzeichen

                 

Es handelt sich um einen Wertbrief mit Wertangabe über 3.000,- DM der 2. Gewichtsstufe, der mit 1 Pfennig überfrankiert wurde.

Postgebührenberechnung:

  • Fernbrief Inland >20-250 g                                                 =    48 Pfennig
  • Zuschlag Wertbrief für Betrag >100-500 DM                     = 120 Pfennig
  • Zuschlag Wertbrief für weitere 2.500 DM = 5x20 Pfennig = 100 Pfennig

 Soll: 2,68 DM

Frankatur:

1 x 36 I          (2  Pfennig)

1 x 36 II         (2  Pfennig)

2 x 54 I        (20 Pfennig)

1 x 65 I        (45 Pfennig)

1 x 66 I DD (50 Pfennig)

1 x 67 I        (75 Pfennig)

1 x 67 II      (75 Pfennig)

        Ist: 2,69 DM

Der Brief lief von Hannover (Britische Zone) nach Ehlen/üb. Kassel (Amerikanische Zone).

Vorderseitig wurden die Postwertzeichen und der V-Zettel richtigerweise einzeln aufgebracht.

 

„Auf der Außenseite der Sendung mit Wertangabe dürfen andere als postdienstliche Klebezettel nicht angebracht werden. Aus Sicherheitsgründen sind ferner Postwertzeichen und amtliche Klebezettel auf Briefen mit Wertangabe einzeln und in Abständen voneinander aufzukleben.“[1]

 

Somit konnte vermieden werden, dass ein Wertbrief geöffnet, der Inhalt entnommen und die Öffnung anschließend z. B. mit Einheiten mehrerer Marken oder einer Vignette überklebt wird.

Rückseitig wurden die Verschlusskappen des Wertbriefes vorschriftsmäßig versiegelt.

 

Postordnung vom 29. Januar 1929:

§ 18 Verschluß der Pakete und Wertsendungen

 II Wertbriefe sowie Wertpakete, für die die höhere Behandlungsgebühr entrichtet ist […] müssen so viele Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack enthalten, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des Briefumschlages) oder der Siegel nicht beizukommen ist; das Siegel muß Gepräge eines Wappens, Namens oder sonstigen persönlichen oder eigentümlichen Bezeichnungen tragen. Bei Wertbriefen müssen die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlages treffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


[1] Adamek, Peter: Die Postordnung vom 30. Januar 1929, Seite 69, morgana edition, Berlin-Schönefeld 2011

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